Unsere Satzung

Satzung des Fördervereins Kindertagesstätte St. Antonius e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kindertagesstätte St. Antonius e.V.“ (2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
(3) Der Verein hat den Sitz Ringstr. 3-7, 56651 Oberzissen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Vereins ist es, die „Katholische Kindertagesstätte St. Antonius“ zu fördern und in Ihrer Arbeit zu unterstützen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch materielle und finanzielle Unterstützung der Kindertagesstätte, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder z.B. bei Ausflügen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, sowie durch Veranstaltungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben kann die Kindertagesstätte den Verein
unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können volljährige natürliche oder juristische Person, sowie sonstige Vereinigungen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet den Vereinszweck zu fördern.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Es kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) erklärt werden, wobei eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuhalten ist.

(3) Wenn ein Mitglied vereinsschädigendes Verhalten zeigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(4) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. (5) Bei Nichtzahlen von 2 Jahresbeiträgen erlischt die Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge

(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.
(2) Der Jahresbeitrag ist erstmals bei Eintritt, sonst im Januar eines jeden Jahres fällig. Weitere Zahlungsmodalitäten legt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Härtefallregelung: Auf Beschluss des Vorstands können Mitgliedern auf Antrag Beiträge erlassen oder gestundet werden. Ebenfalls auf Beschluss des Vorstands können Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand

§ 7 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus: a. 1. Vorsitzende/-r
b. 2. Vorsitzende/-r (Stellvertreter/-in der/des 1. Vorsitzenden)
c. Schatzmeister/-in

(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu 4 weitere Vereinsmitglieder wählen, die gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand bilden. (Beisitzende)
(3) Der/die Leiter/-in der Kindertagesstätte ist bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen einzuladen und hat eine beratende Funktion.

(4) Den Mitgliedern des amtierenden Elternausschusses ist bei Bedarf anzubieten, eine/-n Vertreter/-in als Gast zu den Vorstandssitzungen zu entsenden. Diese/-r hat eine beratende Funktion.
(5) Nach §26 BGB sind jeweils der/die Vorsitzende oder sein/-e / ihr/-e Stellvertreter/-in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Es finden mindestens zwei Vorstandssitzungen im Jahr statt. Die Vorstandssitzung wird von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(8) Abwahl eines Vorstandsmitgliedes: Einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für eine solche Abberufung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die Geschäfte des Vereins zu führen. Dazu gehören u.a.:
a) Entscheidung und Durchführung der Förderungsmaßnahmen für die Kindertagesstätte.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Herbeiführung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
d) Erstellung des Jahresberichtes.

(2) Über Ausgaben im Wert von bis zu 250,- € kann der/die 1. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Vorstandsmitgliedern zeitnah vorzulegen. Über Ausgaben, die einen Wert von 250,- € überschreiten, entscheidet der Vorstand durch Abstimmung. Der Beschluss wird durch eine einfache Mehrheit gefasst. (3) Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.
(4) Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Anliegen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der zu behandelnden Tagesordnungspunkte, dies schriftlich beim Vorstand verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes.
b. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/-innen.

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d. Wahl der Rechnungsprüfer/-innen (Vorstand sind nicht erlaubt)
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins.
f. Beschlussfassung über Fördermaßnahmen grundsätzlicher Art auf Vorschlag des Vorstandes.
g. Beschlussfassung über die Höhe des Mindestbeitrages und die damit verbundene Beitragsordnung. (4) Über Anträge der Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter/-in geleitet. Bei Wahlen ist die Wahl des/der 1. Vorsitzenden durch eine/-n aus der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter/-in durchzuführen. Im Anschluss an die Wahl des/der 1. Vorsitzenden übernimmt dieser/diese den weiteren Verlauf der Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde und unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der

Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit nach drei durchzuführenden Wahlgängen das Los. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitglieds kann für den jeweils angefragten Antrag geheim abgestimmt werden.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist durch den/die Schriftführer/-in und den/die Versammlungsleiter/-in zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zugeben.

§ 10 Rechnungswesen

Der/die Schatzmeister/-in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

§ 11 Schatzmeister/-innen

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mindestens einen Schatzmeister/-in. Dem Schatzmeister/-in obliegt die Nachprüfung der Kassengeschäfte eines Geschäftsjahres. Der Schatzmeister/-in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der vertretenen, anwesenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung zweifelsfrei und besonders hingewiesen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte St. Antonius in Oberzissen, welcher es mildtätig und unmittelbar für die Zwecke der Förderung der Erziehung der Kinder verwenden soll.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sofern eine Bestimmung dieser Satzung gegen geltendes Recht verstößt oder gegen zukünftig geltendes geändertes Recht verstoßen sollte, gilt diejenige gesetzliche Regelung, welche dem Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Die Bestimmung ist umgehend dem geltenden Recht anzupassen.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Satzungsänderung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit am Tag der Beschlussfassung in Kraft.